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Das neue Gebäudeenergiegesetz im Überblick

Bereits seit 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es löst die zuvor geltende Energiesparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab und bindet deren Inhalte in einer zusammengefassten Vorschrift.


Bereits im Mai 2022 hat Wirtschaftsminister Robert Habeck Änderungen angekündigt, welche für 2023 geplant sind. Wir nehmen dies deshalb als Anlass, das GEG einmal genauer unter die Lupe zu nehmen und erklären Ihnen, was Sie bei Neu- oder Umbau alles beachten müssen.


Was ist das GEG?


Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist festgelegt, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Es enthält Vorgaben zur Heizungs- und Klimatechnik sowie zum Wärmedämmstandard und Hitzeschutz von Gebäuden. So müssen Eigentümer von Bestandsgebäuden bestimmte Nachrüst- und Austauschpflichten erfüllen. Bei einem Neubau hingegen werden bestimmte Anteile an regenerativen Energien vorgegeben, welche das Gebäude zum Heizen oder auch Kühlen verwenden muss.


Neben Heizungstechnik und Wärmedämmstandard des Gebäudes werden außerdem Anforderungen an vorhandene Klimatechnik und Hitzeschutzmaßnahmen formuliert. Damit trägt das GEG auch wesentlich dazu bei, ein behagliches Wohn- und Arbeitsumfeld zu schaffen und den Bedarf an Heizenergie zu begrenzen.


Anforderungen beim Neubau


Mit dem neuen Gesetz sollen die Auswirkungen des Neubau-Energiebedarfs zum Heizen und zur Warmwasserbereitung auf die Umwelt begrenzt werden. Zur Beurteilung gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden.


Üblicherweise wird die Primärenergie berechnet, die ein Neubau brauchen darf. Dabei sind die verwendeten Energieträger entscheidend, sie werden jeweils mit einem spezifischen „Primärenergiefaktor“ multipliziert. So haben Holzpellets beispielsweise einen besonders günstigen Primärenergiefaktor, während Erdgas im Mittelfeld liegt und Elektrizität aus dem Netz eher schlecht abschneidet. Die Primärenergie schließt alle Prozesse der Energiebereitstellung – vom Rohstoffabbau über den Transport bis zur Verwendung im Gebäude – ein. Zusätzlich muss ein Teil der Energieversorgung des Gebäudes über erneuerbare Energien gedeckt sein.


Alternativ können Sie auch die Menge zulässiger Treibhausgase (CO²) berechnen. Dieses Berechnungsverfahren müssen Sie jedoch zunächst bei der zuständigen örtlichen Behörde beantragen. Außerdem müssen Sie spätestens ein Jahr nach Bauabschluss Bericht erstatten über ihre Investitionskosten, Energieverbräuche und Erfahrungen mit dem Berechnungsverfahren. Bei diesem Verfahren kommen andere „Emissionsfaktoren“ zur Anwendung. Auch darf der Energiebedarf des Gebäudes, die sogenannte „Endenergie“, bei der Berechnung einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Jedoch darf der Dämmstandard schlechter sein als bei der Betrachtung der Primärenergie. Zudem ist keine anteilige Versorgung durch erneuerbare Energien vorgeschrieben.


Pflichten bei Erneuerung und Modernisierung


Es gelten bestimmte Austausch- und Nachrüstverpflichtungen, die für alle Mehrfamilienhäuser unabhängig von einer geplanten Sanierung durchgeführt werden müssen. Ein- und Zweifamilienhäuser sind ausgenommen, sofern Sie als Eigentümer bereits seit Februar 2022 selbst im Gebäude wohnen. Sollten Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus kaufen, müssen diese Pflichten innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden.


  • Öl- und Gas-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und eine Größe von 4-400 kW Heizleistung haben, müssen ausgetauscht werden. Dies gilt nicht für Brennwert- und Niedertemperaturkessel. Den Kesseltyp erfahren Sie von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

  • Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.

  • Bereits bis Ende 2015 mussten oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen „Mindestwärmeschutz“ von 4 Zentimetern aufweisen. Bei Holzbalkendecken reicht eine Auffüllung der Hohlräume mit Dämmstoff. Die Dämmpflicht besteht für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, auch wenn diese nicht begehbar sind – beispielsweise Spitzböden sowie nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Die Pflicht gilt nicht, wenn Sie als Besitzer bereits seit Februar 2002 selbst im Gebäude wohnen.


Freiwillige Modernisierung


Möchten Sie Ihr Haus ohnehin modernisieren, so gibt es auch hier einige Anforderungen. Hierbei gibt das GEG Mindeststandards für bestimmte Außenbauteile vor, die Sie durch die bauliche Veränderung erreichen müssen. Es gibt 2 Möglichkeiten, die Anforderungen zu erfüllen.


Bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen sind bestimmte Anforderungswerte an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) des Bauteils vorgegeben. Dies trifft zu, wenn beispielsweise nur die Fassade gedämmt oder Fenster ausgetauscht werden.


Sind umfassende Modernisierungen vorgesehen, die vergleichbar mit einem Neubau sind, wird eine energetische Gesamtbilanzierung durchgeführt. Sie können dann wie üblich entweder die Primärenergie oder die Treibhausgase berechnen.


Dabei darf der Bedarf an Primärenergie maximal 85% höher sein. Beim Treibhausgasverfahren dürfen die Emissionen nicht höher als wie bei einem vergleichbaren Neubau sein, der Energiebedarf darf jedoch maximal 85% höher sein.


Förderungen sind möglich


Sollten Sie sich beim Bau eines Wohnhauses nur an die Mindeststandards des GEG halten, laufen Sie Gefahr, dass die neue Immobilie bereits kurz nach der Fertigstellung bautechnisch überholt ist. Die Anforderungen an die Gebäudehülle wurden gelockert. Deshalb empfiehlt es sich, bereits jetzt nach möglichst hohen Effizienzstandards zu bauen.


Die Mehrkosten zahlen sich auch aus, denn es gibt großzügige Fördermittel, wenn die GEG-Anforderungen übertroffen werden. So wird zum Beispiel der Standard „KfW-Effizienzhaus“ gefördert. Bei dem bereits bewährten Passivhausstandard liegt der Energieverbrauch sogar weit unter den gesetzlichen Anforderungen für einen Neubau.


Je besser die Energieeffizienz ist, umso höher fällt auch die KfW-Förderung aus. Bei einer Förderung mit dem KfW-Standard 40 fällt ein um 47% geringerer Bedarf an Primärenergie gegenüber den Mindestanforderungen des GEG an.


Auch der Austausch einer alten Heizung wird staatlich finanziell gefördert. Wenn Sie jedoch warten, bis der Austausch zur gesetzlichen Pflicht wird, erhalten Sie keine Fördermittel mehr!


Bereits jetzt Energiebedarf abschätzen


Das Ministerium für Wirtschaft und Energie stellt einen Sanierungskonfigurator bereit, mit dem Sie als Hausbesitzer den Energiebedarf Ihres Wohngebäudes abschätzen und simulieren können, wie sich verschiedene Energiesparmaßnahmen auswirken. Sie sehen dann auch, welche Kosten mit den Maßnahmen verbunden sind und welche staatlichen Förderprogramme es dafür gibt. Damit haben Sie einen guten ersten Überblick, sollten Sie über eine energetische Modernisierung nachdenken.


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