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Neuregelung der Maklerprovision. Wer zahlt was ab 2021?

Dieser Beitrag ist bereits 2020 in unserem Blog erschienen. Da das Thema jedoch nach wie vor aktuell ist, möchten wir gern auch neue Leser darüber informieren.


Bisher war die Maklerprovision beim Hausverkauf Verhandlungssache. Das hat sich seit dem 23. Dezember 2020 geändert. Was Sie in Zukunft beachten müssen, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen, hat uns Jens Zuschke, Inhaber der Zuschke Immobilienvermittlung GmbH aus Bautzen, erklärt.



Makler als Unterstützung beim Hausverkauf

Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen, stehen Sie oft vor einem Berg von Fragen:

  • Was ist Ihr Haus tatsächlich wert?

  • Wo finden Sie Interessenten?

  • Was muss gesetzlich beachtet werden?

  • Wer kümmert sich um den Kaufvertrag?

  • Wie stellen Sie sicher, dass Ihre Käufer auch zahlen?

Mit einem einfachen Inserat im Kleinanzeigenteil der Tageszeitung ist es meist nicht getan. Wenn Sie einen angemessenen Preis erzielen wollen und dabei so wenig wie möglich Aufwand wünschen, ist ein Makler vor Ort die beste Wahl. Diese Profis führen eine professionelle Bewertung durch und kümmern sich um alles, was den Hausverkauf betrifft. Die Frage ist: Wer trägt die Kosten?

Was sich 2020 für Immobilienverkäufer geändert hat

Bis Ende Dezember 2020 konnten Sie frei entscheiden, wer die Maklerprovision trägt. Häufig wurden diese Kosten auf den Käufer übertragen. Auf den ersten Blick wirkt das attraktiv. Der Makler unterstützt Sie beim Verkauf und trotzdem erzielen Sie den vollen Preis. Dieses Modell hat aber auch seine Tücken. Denn wie stellen Sie sicher, dass der Makler auch tatsächlich in Ihrem Interesse handelt? Schließlich zahlen ja nicht Sie seine Rechnung.

Seit dem 23. Dezember 2020 gilt eine neue Regelung für die Verteilung der Maklercourtage. Durch das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ will die Bundesregierung private Immobilienkäufer entlasten.

Die Regelung besagt, dass mindestens die Hälfte der Courtage vom Auftraggeber übernommen werden muss. Konkret bedeutet das für Sie: Wenn Sie Ihre Wohnung oder Ihr Einfamilienhaus an eine Privatperson verkaufen, können Sie maximal 50% der Kosten an den Käufer weitergeben.


Andersherum ist es gleich. Beauftragt ein Käufer den Makler mit der Suche, können auch hier maximal 50% der Kosten dem Verkäufer zugeteilt werden.

Was ist noch neu?

Zusätzlich wurde die Vertragsgrundlage geändert. Reichte früher ein Handschlag, muss der Makler jetzt schriftlich beauftragt werden. So wird sichergestellt, dass jeder nachvollziehen kann, wer den Makler beauftragt hat und welche Bedingungen dabei vereinbart wurden.

Wird eine Kostenteilung vereinbart, muss der Auftraggeber des Maklers nachweisen, dass er die vollen Kosten beglichen hat, bevor er den Anteil der anderen Partei einfordern kann. So möchte der Gesetzgeber verhindern, dass die neue Regelung umgangen wird.

Gilt das neue Maklergesetz für alle Immobilien-Verkäufe?

Nein, das Gesetz bezieht sich nur auf Verkäufe von Wohnungen und Einfamilienhäusern (allerdings auch mit Einliegerwohnung) an Privatpersonen. Dabei ist es egal, ob der Verkäufer gewerblich oder privat verkauft. Die Käufer-Seite entscheidet, ob die Neu-Regelung der Maklerprovision zutrifft.

Gewerbeimmobilien, Grundstücke und Mehrfamilienhäuser sind ausgenommen.

Was bedeutet das neue Gesetz konkret für Sie?

Sie möchten eine Immobilie verkaufen oder kaufen und dabei professionell begleitet werden. Sie haben sich vielleicht in den letzten Monaten bereits verschiedene Makler-Angebote angeschaut. Wenn dem so ist, prüfen Sie diese Angebote bitte sorgfältig, empfiehlt Jens Zuschke.

Seriöse Makler sind in den meisten Fällen von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Denn Sie erheben häufig sowieso die Provision vom Auftraggeber, da sie ja auch in seinem Namen handeln. Auch eine schriftliche Vertragsgrundlage ist selbstverständlich.

Sollte in Ihrem Angebot jedoch noch die volle Übertragung der Makler-Provision an den Käufer enthalten sein, sollten Sie hellhörig werden. Denn dieses Angebot ist rechtlich nicht mehr tragfähig und muss angepasst werden.

 

Hier finden Sie den genauen Gesetzestext zum Nachlesen:


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